Unrichtige Angaben über die stoffliche Beschaffenheit sind in aller Regel irreführend iSd § 2 Abs 1 Z 1 und 2 UWG. Werden aus einer herkömmlichen Mehlmischung bestehende Chips als "Gemüsechips" bezeichnet, wird der unrichtige Eindruck erweckt, es handle sich um gebackene Gemüsescheiben.
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