Die Aufmachung eines Milchmischgetränks (Bezeichnung und Abbildung von Früchten) ist trotz aufklärender Hinweise im Zutatenverzeichnis irreführend iSd § 2 Abs 1 Z 1 und 2 UWG, wenn sie den unrichtigen Eindruck eines nennenswerten Fruchtanteils erweckt. Ein durchschnittlicher verständiger Verbraucher muss auch bei geringem Preis nicht mit einem Fruchtanteil im Ausmaß von bloßen Spurenelementen rechnen.
4 R 50/17b