( VBG § 35 ) Der Umstand, dass ein Vertragsbediensteter einen weiteren Beruf ausübt, rechtfertigt eine Vereinbarung des Ausschlusses des Abfertigungsanspruchs ebenso nicht wie seine einem Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied bzw. einem Geschäftsführer vergleichbare Stellung. OGH 8 Ob A 50/99g v. 24.06.1999.