( VBG § 34, § 32, BEinStG § 8 ) Wird ein behinderter Vertragsbediensteter nach einer Auseinandersetzung mit der Kriminalpolizei im trunkenen Zustand wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt entlassen, kommt der Kündigungsschutz des Behinderten zum Zuge, wenn das Gericht den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit noch nicht als gegeben ansieht. OGH 9 Ob A 108/97s v. 25.06.1997.