( UStG § 2 Abs 1, § 12 ) Wenngleich Vorsteuern unter der Voraussetzung, dass die Absicht der künftigen Vermietung entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat oder aus sonstigen, über die Absichtserklärungen hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststeht, bereits berücksichtigt werden können, bevor der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen erzielt, bedeutet dies nicht, dass dies auch in einem Fall gilt, in dem sich diese Absicht auf einen Zeitraum bezieht, der erst mehrere Jahre nach Fertigstellung der zu vermietenden Räumlichkeiten beginnt, und dazwischen eine Nutzung im nicht unternehmerischen Bereich erfolgt. Die entsprechende Absicht muss vielmehr darauf gerichtet sein, den Gegenstand ab der Fertigstellung nicht für außerunternehmerische, sondern umgehend für unternehmerische Zwecke zu verwenden. VwGH 93/14/0234 v. 27.01.1998. (Beschwerde abgewiesen)