( UStG § 17 Abs 2 ) Für Umsätze vor dem 1. 1. 1997 war zwingend die Sollbesteuerung mit der Möglichkeit der Option zur Istbesteuerung vorgesehen. Für Umsätze nach dem 31. 12. 1996 ist es gerade umgekehrt. Wenn nun ein Unternehmer, der die Sollbesteuerung wollte, übersehen hat, rechtzeitig einen Antrag auf Sollbesteuerung zu stellen, bestehen von Seiten des BMF keine Bedenken, dass der Antrag auf Sollbesteuerung bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides für 1997 nachgeholt wird, wenn bisher für 1997 in den Voranmeldungen bzw. in der Jahreserklärung nach vereinbarten Entgelten (Soll) versteuert wurde. BMF v. 14.10.1998. (ÖStZ 1998/584, Heft 22)