ZPO §§ 419, 464 Abs 2
Die Berichtigung des Urteils kann den Lauf der Berufungsfrist nur dann neu auslösen, wenn dadurch die Stellung des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil verändert wurde.
Die Berichtigung einer Entscheidung im Kostenpunkt setzt keine neue Rechtsmittelfrist in der Hauptsache in Gang.