( UrlG § 4 Abs 2 ) Das Urlaubsausmaß berechnet sich nach Werktagen. Unter Werktagen werden alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind, verstanden. Somit ist ein arbeitsfreier Samstag einer 5-Tage-Woche auch als Werktag zu werten. Ein tageweiser Urlaubsverbrauch, der auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte, ist aber auf Grundlage von Arbeitstagen zu berechnen (vgl. OLG Wien 32 Ra 124/91 v. 4. 12. 1991 = ARD 4341/7/92). Verbraucht ein Arbeitnehmer bei einer 5-Tage-Woche Urlaub an einem Freitag und dem darauf folgenden Montag, verbraucht er 2 Arbeitstage. Der dazwischen liegende arbeitsfreie Samstag bleibt auf den Urlaubsverbrauch ohne Einfluss. ASG Wien 12 Cga 282/98x v. 18.03.1999, rk.