( UrlG § 4 Abs 1 ) Bedingte Urlaubsvereinbarungen sind grundsätzlich zulässig; die Gültigkeit einer auflösenden Bedingung setzt aber voraus, dass ihr Eintritt oder Nichteintritt vor Urlaubsantritt feststeht. Kann eine auflösende Bedingung auch während des Urlaubs eintreten, wäre die Urlaubsdauer im Ergebnis nicht eindeutig bestimmt. Eine eindeutige Festlegung der Dauer des Urlaubs ist aber eine dem Wesen des Urlaubs entsprechende essentielle Gültigkeitsvoraussetzung der Urlaubsvereinbarung. ASG Wien 1 Cga 22/97d v. 13.01.1998, rk.