( UrlG § 6 Abs 5, EFZG § 3 Abs 5, AngG § 23 Abs 1 ) Dass ein Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt bzw. Eintritt der Arbeitsverhinderung regelmäßig Überstunden geleistet hat, ist bei der Bemessung des Urlaubsentgelts bzw. der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen, wenn während des Urlaubs bzw. der Arbeitsverhinderung durch Krankheit infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalls Überstunden nicht mehr angefallen sind. Hat ein Arbeitnehmer wegen der wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalls aber keinen solchen Anspruch, besteht auch kein Anlass, bei Berechnung der Abfertigung nicht auf den letzten Monat vor Beendigung des Dienstverhältnisses abzustellen. OLG Wien 8 Ra 64/98k v. 06.05.1998, Revision unzulässig.