( UrlG § 16 Abs 1 ) Kommt im Falle der Erkrankung der Tochter einer Arbeitnehmerin neben dieser auch der Vater, also der Ehepartner der Arbeitnehmerin, auf Grund seiner Beschäftigungslosigkeit als Pflegeperson genauso in Frage, weil keine Pflege- oder Betreuungshandlungen anfallen, die derart in die Intimsphäre der Tochter eingegriffen hätten, dass die Anwesenheit einer Frau unbedingt erforderlich gewesen wäre, hat sie keinen Anspruch auf Pflegefreistellung. ASG Wien 13 Cga 552/96g v. 28.08.1998, rk.