Urlaub ist Freizeitgewährung unter Entgeltfortzahlung. Es liegt auf der Hand, daß dieser Anspruch mit anderen Ansprüchen des Arbeitnehmers konkurrieren kann, die ebenfalls eine Befreiung von der Dienstleistungspflicht vorsehen.
Urlaub ist Freizeitgewährung unter Entgeltfortzahlung. Es liegt auf der Hand, daß dieser Anspruch mit anderen Ansprüchen des Arbeitnehmers konkurrieren kann, die ebenfalls eine Befreiung von der Dienstleistungspflicht vorsehen.