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Nachweis der Konkurseröffnungsvoraussetzungen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1986, 114 Heft 4 v. 1.4.1986

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 173 Abs 5, 176 Abs 2

Der Schuldner, der die Eröffnung des Konkurses beantragt, braucht im allgemeinen die Zahlungsunfähigkeit und in den Fällen des § 67 Abs 1 KO die Überschuldung nicht glaubhaft zu machen; das Gericht hat jedoch bei Vorliegen von Bedenken das Zutreffen dieser Konkurseröffnungsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen.

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