§ 2 UrlG, § 117 ArbVG - Von der beruflichen Tätigkeit freigestellte Betriebsräte sind verpflichtet, sich während der betriebsüblichen Arbeitszeit der Erfüllung der dem Betriebsrat obliegenden Verpflichtungen zu widmen. Für sie gelten die Urlaubsregelungen, die anzuwenden wären, wenn sie nicht freigestellt wären. Bundesarbeitsgericht/BRD 20.08.2002, 9 AZR 261/01. (Betriebs-Berater 2003/1018, Heft 19)