IO §§ 182, 252
JN § 44 Abs 1, § 47 Abs 1
Überweist das LG einen Eröffnungsantrag mangels Unternehmereigenschaft des Schuldners an das BG, liegt ein dieses bindender Beschluss vor. Das BG kann daher seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen, dass das überweisende G zuständig sei. Der Überweisungsbeschluss bleibt unabhängig von seiner Zustellung an die P für das AdressatG so lange maßgebend und bindend, als er nicht in höherer Instanz rechtskräftig beseitigt wird (RIS-Justiz RS0036363).