§§ 480, 1409 ABGB
Ein vertragliches, nicht verbüchertes Bauverbot ist gegenüber dem Rechtsnachfolger des Bestellers wirksam, wenn dieser von der Servitut Kenntnis hatte.
OGH 15.6.2004, 5 Ob 141/04b
§§ 480, 1409 ABGB
Ein vertragliches, nicht verbüchertes Bauverbot ist gegenüber dem Rechtsnachfolger des Bestellers wirksam, wenn dieser von der Servitut Kenntnis hatte.
OGH 15.6.2004, 5 Ob 141/04b