§§ 40ff ZPO; §§ 125ff, 177 BVergG 1997
Bei den für das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren vor der Verwaltungsbeh des Bundesvergabeamtes aufgelaufenen Bearbeitungs-, Teilnahme- und Vertretungskosten handelt es sich um solche zur (zwingenden) Vorbereitung der nachfolgenden Prozessführung, die den Kostenersatzregeln der ZPO unterworfen sind, für welche der ordentliche Rechtsweg nicht offen steht und damit unzulässig ist.