Auf Grundlage der RL (EU) 2019/1023 vom 20. 6. 2019 hatten die Mitgliedstaaten der EU einen präventiven Restrukturierungsrahmen zu schaffen sowie Vorgaben für die Entschuldung und für Tätigkeitsverbote bzw Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren umzusetzen. In Österreich ist das etwas spät mit dem RIRUG geschehen (s dazu nur die 16 Aufsätze in Konecny, RIRUG [2021]). Rascher war Deutschland, dort ist das Gegenstück zum RIRUG, das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) iW bereits am 1. 1. 2021 in Kraft getreten (s Art 25). In seinem Art 1 brachte es in Umsetzung der Vorgaben für einen präventiven Restrukturierungsrahmen das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG). Dazu liegen bereits erste Kommentare vor, ua der von Braun herausgegebene (s auch noch ZIK 2021/241, 222). In Österreich wird die ReO von der Praxis anscheinend nicht angenommen, so jedenfalls das öffentliche Europäische Restrukturierungsverfahren, die Ediktsdatei vermeldet in der einschlägigen Abteilung (bei Einsicht am 31. 12. 2021) lapidar: "Zur Zeit gibt es keine Veröffentlichungen." In Deutschland schaut es anders aus (s Grau/Pohlmann/Radunz, Erste Praxiserfahrungen mit dem StaRUG, NZI 2021, 522; Ziegenhagen, Sechs Monate StaRUG - Bewertung der ersten Rechtsprechung zur Anwendung des neuen Restrukturierungsgesetzes, ZinsO 2021, 2053; Bernsau/Beyer, Die praktische Anwendung der Regelungen des StaRUG in einem größeren Restrukturierungsverfahren, ZInsO 2021, 2533). Damit besteht praktischer Bedarf nach Literatur, auch für österr Gläubiger, die mit einem dt Verfahren konfrontiert sind.