( ASVG § 8 Abs 1 Z 3 lit c, § 175 Abs 2 Z 2 ) Sucht ein Versicherter (Pensionist) ohne Bezug auf ein Dienstverhältnis die Ambulanz der Gebietskrankenkasse auf, wo er sich einer ambulanten Unterwassertherapie unterziehen sollte, und rutscht er auf dem Weg von der Badeabteilung in die Garderobe mit nassen Füßen auf dem Bodenbelag aus, stürzt er und zieht er sich einen Trümmerbruch der rechten Kniescheibe zu, steht dieser Unfall nicht unter Versicherungsschutz, weil der ambulante Aufenthalt in Einrichtungen der Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge nicht der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung unterliegt.