Leitsätze (der Redaktion)
Nach Wortlaut und Gliederung der Art 7.2.1. und Art 7.2.2. AUVB 1999 besteht kein Zweifel daran, dass bei allen in der Gliedertaxe für einzelne Teilbereiche angeführten Invaliditätsgraden jeweils mitberücksichtigt ist, wie sich ein unfallbedingter Verlust oder die unfallbedingte Gebrauchsbeschränkung eines rumpffern-