§ 82 lit e GewO
Eine der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft liegt vor, wenn ein Arbeiter ohne Einwilligung des Arbeitgebers eine Konkurrenztätigkeit ausübt. Es ist für diesen Entlassungsgrund gleichgültig, wie gut oder schlecht das Nebengeschäft für den Arbeitgeber gewesen wäre und für den Arbeitnehmer war.