OGH 21. 5. 2007, 8 ObA 20/07k
§ 34 ASGG - Das Wesen der Befangenheit wird regelmäßig in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gesehen, wobei auch schon die Befürchtung einer solchen Befangenheit ausreicht. Allerdings muss sich diese Befürchtung auf konkrete Umstände stützen, die im Zusammenhang mit dem konkreten Verfahren und dessen Parteien stehen.