(UStG § 1 Abs 1 Z 1, § 4 Abs 2 Z 2) Der Förderungsbeitrag einer Gemeinde an den Betreiber eines Golfplatzes, der mit der Auflage der Betriebspflicht und einer Benutzungsregelung verbunden ist, unterliegt der Umsatzsteuer.
VwGH 95/14/0084 v. 23.01.1996
Nur dann, wenn weder ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch zwischen fremden Personen, noch eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers an den Zuschußgeber vorliegt, stellt ein Zuschuß eine Prämie dar, die dem Unternehmer gegeben worden ist, um ihn zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln anzuregen, und die daher als öffentliche Subvention und nicht als Entgelt für empfangene Güter oder Leistungen anzusehen ist.