(AlVG § 26) Karenzurlaubsgeld für zwei Kinder, die nacheinander geboren worden sind, kann von Vater und Mutter für je ein Kind auch parallel bezogen werden.
BMAS 30.037/19-9/95 v. 14.05.1996
Die Bestimmungen des § 26a AlVG sehen vor, daß auch Väter Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben. Voraussetzung hiefür ist aber, daß die Kindesmutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes verzichtet, die Anwartschaft durch den Vater erfüllt, d.h. das erforderliche Ausmaß an arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten nachgewiesen wird und sonst keine den Anspruch ausschließenden Umstände vorliegen. Das Karenzurlaubsgeld gebührt als Einkommensersatz für die Zeit der Betreuung eines Kindes, ausgenommen Mehrlingsgeburten. Die geltende Rechtslage schließt nicht aus, daß z.B. die Kindesmutter bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen Karenzurlaubsgeld für das erstgeborene Kind beziehen kann und der Vater Karenzurlaubsgeld für das während der Zeit des Karenzurlaubsgeldbezugs für das erste Kind geborene zweite Kind erhalten kann, sofern er die geforderten Voraussetzungen erfüllt. Dabei handelt es sich um keine exzessive Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen und schon gar nicht um eine Mißbrauchsmöglichkeit, sondern um eine völlig legale Vorgangsweise.