Umgründungen können in die rechtliche und wirtschaftliche Stellung Dritter eingreifen. Zum Ausgleich sind die Interessen dieser Dritten angemessen zu schützen. Auch der Schutz von Interzedenten der Gesellschaft bei Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen erfolgt durch die Gläubigerschutzvorschriften der § 226 AktG und § 15 SpaltG.