§ 2 Abs 3 MRG:
Nach (nunmehr) gefestigter Judikatur verlangt der Umgehungstatbestand des § 2 Abs 3 MRG die spezielle Umgehungsabsicht bei beiden Parteien des formellen Hauptmietvertrages.
Auch der obligatorische Fruchtnießer eines ganzen Hauses vermittelt nach ständiger Rechtsprechung Hauptmietrechte.