GewO 1994 §§ 5 Z 1, 6 Z 3, 156 Abs 1
EHVB: Art I Abschn A
Die Betriebshaftpflichtversicherung (hier: für die Tätigkeit im Garten-, Landschafts- und Sportanlagenbau, einschließlich Erdbewegungen für Landschaftsbau) erfaßt im Zweifel nur solche Schäden, die durch innerhalb der Gewerbeberechtigung des versicherten Unternehmens liegende Tätigkeiten verursacht worden sind.