( § 15 Abs 1 und Abs 2 EStG ) Überlässt ein Arbeitgeber seinen Bediensteten die Trophäen von durch diese getätigten Wildabschüssen in seinem Jagdrevier, stellt dies auch dann einen geldwerten Vorteil und damit einen Sachbezug dar, wenn die Wildabschüsse im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt sind.
VwGH 27.02.2001, 98/13/0007, 0008, 0009