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Tod des Antragstellers im Gegendarstellungsverfahren

MedienrechtRechtsprechungDr. Werner Röggla, Dr. Peter ZöchbauerMedien und Recht 2010, 260 Heft 5 v. 20.9.2010

OLG Wien 16.09.2010, 17 Bs 238/10i
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 20.07.2010, 115 Hv 9/10a)

§ 14 Abs 1 MedienG

Das Recht, eine Gegendarstellung zur Veröffentlichung auftragen zu lassen, erlischt mit dem Tod des Betroffenen (Antragstellers); ein bereits eingeleitetes Verfahren ist analog § 197 Abs 1 StPO einzustellen. Diesfalls hat ein Kostenausspruch zu unterbleiben.

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