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Tilgung einer Simultanhypothek

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1997, 335 Heft 6 v. 15.6.1997

§ 469 ABGB
§ 222 EO
§ 94 GBG, § 119 Z 1 GBG

Wird eine Simultanhypothek getilgt, so steht dem Eigentümer das Verfügungsrecht nur im Verhältnis des § 222 EO zu. Den Nachhypothekaren ist daher der Bewilligungsbeschluss zuzustellen, da deren bücherliche Rechte betroffen sind.

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