Gem § 12a Abs 1 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (in der Folge: NoVAG 1991) soll auf Antrag die im nachweisbaren gemeinen Wert des Kraftfahrzeugs (in der Folge: Kfz) enthaltene Normverbrauchsabgabe (in der Folge: NoVA) zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet werden. Die Frage, ob auch ein als Käufer auftretender ausländischer Kfz-Händler eine Vergütung der NoVA beantragen kann, wurde nun erstmals vom BFG (24. 8. 2022, RV/7102784/2021) behandelt. Dabei hat das BFG den Zweck der angeführten Bestimmung analysiert und eine systematische Interpretation vorgenommen.

