Nachdem die Abgabenbehörde bei elektronisch eingebrachten Akteneinsichtsbegehren nicht nachgekommen ist, beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung über die Verweigerung der Akteneinsicht, welcher wiederum zurückgewiesen worden ist. Infrage wird gestellt, ob es sich beim Akteneinsichtsbegehren um ein Anbringen in der entsprechenden Form handelte und dieses daher auch die Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde begründet. (FN )

