Bis zum November 2017 galt für Bestandverträge, die überwiegend Wohnzwecken dienen, eine Begrenzung der Bemessungsgrundlage der Rechtsgeschäftsgebühr mit dem dreifachen Jahresentgelt. Seit November 2017 sind Bestandverträge über die Miete von Wohnräumen von der Rechtsgeschäftsgebühr gänzlich befreit. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 zur alten Rechtslage hatte der VwGH die Frage zu klären, ob auch mittelbare Bestandverträge, im konkreten Fall die Anmietung für den Betrieb einer Seniorenresidenz, der Begünstigung unterliegen. Unter konsequenter Anwendung der VwGH-Judikatur sind mE Bestandverträge, auch wenn sie nur mittelbar die Miete von Wohnräumen beinhalten, auch für juristische Personen gebührenbefreit.