Der Gesetzgeber hat einerseits in den Erläuterungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass § 1 Abs 3 GrEStG sowohl für Personen- als auch Kapitalgesellschaften anwendbar ist, und andererseits für den Fall einer Konkurrenz (lediglich) den Vorrang des Abs 2a normiert (BFG 14. 9. 2021, RV/3100233/2021, Revision eingebracht).
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