Das BFG hat mit Erkenntnis vom 20. 7. 2021, RV/7102008/2017, die Beschwerde wegen der Versagung der KESt-Erstattung für eine ausländische Körperschaft als unbegründet abgewiesen. Damit stützt das BFG im Ergebnis die Auffassung des BMF vom 18. 9. 2014 (BMF-010203/0314-VI/1/2014), nach der für die Zurechnung von Dividendenzahlungen auf den Depotbestand am Ende des Cum-Tages abzustellen sei, wenn Wertpapiere um jenen Tag herum erworben werden, zu dem ein Dividendenanspruch fällig wird. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass nur der Inhaber des Depots, auf dem sich die Wertpapiere befinden, die abgezogene KESt geltend machen kann. Damit werden doppelte KESt-Erstattungen verhindert, wie sie vor allem in Deutschland zu Milliardenschäden geführt haben.