Im Zuge der Maßnahmen zur Reduzierung der COVID-19-Infektionszahlen waren Fitnessstudios 2020 und 2021 über einen längeren Zeitraum von einem Betretungsverbot betroffen. Die Betreiber waren also gefordert, Alternativen zum Vororttraining und Kompensationsmöglichkeiten für vereinnahmte Beiträge zu finden. Sind in diesem Zusammenhang freiwillige Zahlungen vereinnahmt worden, stellt sich die Frage der Umsatzsteuerpflicht.