Die Schlussfolgerung, dass ein Domizil – seiner Erscheinung nach – für private Wohnzwecke einer der Körperschaft nahestehenden Person bestimmt ist, kann aus einer schlichten Beschreibung des Objekts als „repräsentatives Einfamilienhaus“ nicht abgeleitet werden. Unzureichend ist nach Ansicht des VwGH auch „der bloße Verweis auf den Betrag der Errichtungskosten“, soweit dieser nicht in Relation zu den in Streitjahren üblichen Errichtungskosten gesetzt wird. Nachstehend werden Verhältnisrechnungen in Erinnerung gerufen, die hilfreich sein könnten, um den „besonders repräsentativen“ Charakter eines feudalen Wohnhauses unter Beweis zu stellen.