Bei GmbH-Geschäftsführern gibt es entsprechend der VwGH-Judikatur praktisch nur eine Teilgruppe, bei der keine Lohnabgaben (ASVG, DB zum FLAF, DZ, Kommunalsteuer) anfallen – nämlich bis zu maximal 25 % be-teiligte Geschäftsführer mit anstellungsvertraglicher Weisungsfreiheit und ohne gesellschaftsrechtliche Sperrminorität. In diesem Beitrag wird gezeigt, dass für bis zu 25 % beteiligte bloße Gesellschafter ohne unternehmensrechtliche Geschäftsführungsfunktion ebenfalls Lohnnebenkostenfreiheit erreicht werden kann.