Mit dem RÄG 2014 hat der Gesetzgeber die Ausschüttungssperren des UGB gemeinsam in § 235 UGB neu organisiert und angepasst. Zu den inhaltlichen Voraussetzungen für die Ausschüttungssperren für umgründungsbedingte Aufwertungsgewinne gemäß § 235 Abs 1 UGB, aber auch zur Ausschüttungssperre für aktive latente Steuern gemäß § 235 Abs 2 UGB gibt es bereits umfangreiche Literatur. Im Zusammenhang mit Ausschüttungen, die unter Missachtung der Ausschüttungssperren gemäß § 235 UGB durchgeführt werden, sind die steuerlichen Auswirkungen jedoch ausschließlich für § 235 Abs 1 UGB gesetzlich geregelt. Welche steuerlichen Folgen eine Ausschüttung unter Verletzung des § 235 Abs 2 UGB hat, ist jedoch gesetzlich nicht normiert bzw wurde auch in der Literatur und Judikatur bislang noch nicht behandelt.