Das Unionsrecht verpflichtet Österreich zum Ausgleich der finanziellen Nachteile im Fall einer verspäteten Erstattung von Vorsteuern oder Minderungen der Umsatzsteuer. Der EuGH verpflichtet Österreich zur Lückenschließung durch eine unionsrechtskonforme Auslegung. Eine analoge Anwendung von Beschwerdezinsen nach § 205a BAO schafft einen unionsrechtskonformen Ausgleich des Verspätungsschadens im Sinn der Kostenneutralität der Mehrwertsteuer.
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