Der EuGH hat mit Urteil vom 27. 1. 2021 ein gegen Österreich gerichtetes Vertragsverletzungsverfahren im Sinne der klagenden Europäischen Kommission entschieden. Der EuGH stellte fest, dass der in § 23 UStG vorgesehene eingeschränkte Anwendungsbereich von Reiseleistungen auf nichtunternehmerische Leistungsempfänger in der derzeitigen, noch bis 31. 12. 2021 geltenden Fassung nicht unionsrechtskonform sei.