Sind natürliche Personen Rechtsnachfolger von Umwandlungen, führen Umwandlungen zu einem Systemwechsel vom Trennungsprinzip bei der umwandelnden Kapitalgesellschaft zur Erfassung beim Rechtsnachfolger. Art II UmgrStG sieht daher Regeln für Konsequenzen des Systemwechsels vor. So sieht zB § 11 Abs 1 UmgrStG eine explizite Regelung vor, bis wann die untergehende Gesellschaft Arbeitgeber bleibt und auch noch Vergütungen iSd § 22 Z 2 EStG vorliegen. In der Folge soll die Behandlung von Tätigkeitsvergütungen bei Beteiligungsverschiebungen im Rahmen von Umwandlungen bei mehrstöckigen Strukturen untersucht werden.