Bei einem Studienwechsel wurde im Beihilfeverfahren bisher lediglich darauf abgestellt, ob die gesamte Vorstudienzeit angerechnet wurde. Durch diese Beurteilung kommt es regelmäßig zu einer nicht sachgerechten Benachteiligung der Studierenden. In der Entscheidung des BFG vom 24. 3. 2020, RV/5101354/2019, werden nun die Beurteilungskriterien zur Vergleichbarkeit der Studien aus der Rechtsprechung des VwGH zum pauschalen Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung herangezogen.