Der VwGH setzte sich in der Entscheidung vom 24. 10. 2019, Ra 2019/15/0060, mit der Rechtsfrage auseinander, ob es sich bei einer Anstaltsapotheke einer gemeinnützigen Krankenanstalt um einen insgesamt einheitlichen, untrennbaren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt und diese auch im Rahmen ihrer Produktion und Veräußerung medizinischer Produkte an Dritte in den Genuss abgabenrechtlicher Begünstigungen kommt. Kritisch zu hinterfragen bleibt, ob der Apotheke (Teil-)Betriebseigenschaft zugesprochen werden kann bzw ob diese als unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs 2 BAO zu qualifizieren ist.