ABGB: §§ 914 ff
Wird nach einem Prämienverzug des Versicherungsnehmers und damit verbundener Leistungsfreiheit des Versicherers bei einer Stundungsvereinbarung nicht darauf verwiesen, dass diese Vereinbarung die Leistungsfreiheit nicht berührt, kann sich der Versicherer auf die Leistungsfreiheit zumindest so lange nicht berufen, als ein Verzug