(StGB § 161, § 309) Organe bzw. De-facto-Geschäftsführer einer juristischen Person haften für Kridadelikte unabhängig von ihrer Stellung als Gesellschafter oder (leitende) Angestellte.
OGH 11 Os 158/95 v. 12.12.1995
Aus der Definition des § 309 Abs 2 StGB (auf den § 161 StGB ausdrücklich verweist) ergibt sich, daß leitende Angestellte eines Unternehmens jene sind, denen maßgeblicher Einfluß auf dessen Geschäftsführung zusteht (§ 309 Abs 2 1. Satz StGB), die also "unternehmergleiche Funktionen" ausüben; Organe juristischer Personen (Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder) und Prokuristen stehen ihnen - auch ohne Angestelltenverhältnis - gleich (§ 309 Abs 2 2. Satz StGB). Maßgebend für die Haftung der in § 309 Abs 2 2. Satz StGB angeführten Personen als unmittelbare Täter ist deren Organfunktion als solche, bei Geschäftsführern einer GmbH (auch) die faktische Geschäftsführung, unabhängig von ihrer Stellung als Gesellschafter, Angestellte, Angehörige oder Außenstehende bzw. ungeachtet des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines formellen Bestellungsakts oder der Eintragung im Handelsregister. Daraus ergibt sich, daß bei einem De-facto-Geschäftsführer und Handlungsbevollmächtigten das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses nicht entscheidend ist; ein solches wird lediglich bei Arbeitnehmern unterhalb der Geschäftsführerebene vom Gesetz gefordert.