(ABGB § 918) Die Europäische Reiseversicherung anerkennt seit 1996 auch Arbeitsplatzverlust als Stornogrund für eine Reise. ("Die Presse" v. 8. 5. 1996)
(ABGB § 918) Die Europäische Reiseversicherung anerkennt seit 1996 auch Arbeitsplatzverlust als Stornogrund für eine Reise. ("Die Presse" v. 8. 5. 1996)