( Stmk. LustbarkeitsabgG § 14 ) § 18 Abs 1 Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1994 regelt die Höhe der Lustbarkeitsabgabe je Geldspielapparat und Kalendermonat mit einem festen Betrag. Der Abgabenbehörde ist nicht die Möglichkeit eingeräumt, bei der bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe von diesem Betrag abzuweichen. Dem Wortlaut des § 14a Stmk. Lustbarkeitsabgabegesetz ist zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber nicht gehindert ist, ohne weitere Differenzierungen für alle durch diese Gesetzesstelle erfassten Apparate den Höchstsatz von S 4.000,- anzuordnen. VwGH 96/15/0068, 0069 v. 20.11.1997. (Beschwerde abgewiesen)