LSt-Protokoll 2002, BMF 02.10.2002, 07 0101/1-IV/7/02
Unternehmen schließen Versicherungen ab, die Versicherungsschutz für den Fall gewähren, dass die versicherte Person wegen eines bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes von dem Versicherungsnehmer, mitversicherten Unternehmen oder Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird.