( ErbStG § 8 Abs 3, BAO § 34, DBA-BRD, EG-V Art 52 ) Ein in Deutschland als gemeinnützig eingetragener Verein genießt hinsichtlich eines in Österreich angetretenen Legats nur dann Steuerbegünstigung, wenn er in Österreich überwiegend tätig ist.
VwGH 97/16/0400 v. 19.02.1998